6. Auch die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für ein selbstständiges Einziehungsverfahren gemäss Art. 376 StPO nicht erfüllt sind. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden (vgl. E. 5.1). 6.1 Hervorzuheben ist, dass im Sinne des Grundsatzes, wonach Straftat und Einziehung im gleichen Verfahren zu beurteilen sind, das selbstständige Einziehungsverfahren lediglich dann durchzuführen ist, wenn aus irgendwelchen Gründen kein Strafverfahren durchgeführt werden kann.