Gebe es bei den angeklagten Strafbefehlen ein Freispruch, ändere sich die Berechnungsgrundlage und damit die Rechtsgrundlage zur Einziehung der Vermögenswerte. Es sei nötig gewesen, die konkreten widerrechtlichen Fahrten durch das Gericht bestätigen zu lassen, bevor die Berechnung durchgeführt worden sei, ansonsten keine schuldhaft begangenen Straftaten vorgelegen hätten und die Verurteilung zur Ersatzforderung falsch gewesen wäre.