Wäre die Berechnung bereits vorher durchgeführt worden, hätte dies zu einem falschen Ergebnis führen können, nämlich wenn es bei einzelnen oder gar bei allen Beschuldigten zu Freisprüchen gekommen wäre. Die Einziehung des widerrechtlich erwirtschafteten Vermögensvorteils stütze sich zwar auf konkrete Zahlen, aber dafür brauche es ein schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten, welches zuerst festgestellt werden müsse. Gebe es bei den angeklagten Strafbefehlen ein Freispruch, ändere sich die Berechnungsgrundlage und damit die Rechtsgrundlage zur Einziehung der Vermögenswerte.