5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sich die Berechnung des unrechtmässig erwirtschafteten Vermögensvorteils auf die Strafbefehle stütze, welche zuerst in Rechtskraft hätten erwachsen müssen. Wäre die Berechnung bereits vorher durchgeführt worden, hätte dies zu einem falschen Ergebnis führen können, nämlich wenn es bei einzelnen oder gar bei allen Beschuldigten zu Freisprüchen gekommen wäre.