9. Die Staatsanwaltschaft vermag in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2024 nicht darzulegen, inwiefern objektive Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, von einem akzessorischen Einziehungsverfahren abzusehen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376 ff. StPO sind nach dem Gesagten nicht gegeben. Der Einziehungsbefehl vom 14. März 2024 ist aufzuheben (Art. 377 Abs. 4 i.V.m. Art. 356 Abs. 5 StPO) und das Verfahren im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen.