f StPO in das Strafverfahren einbezogen werden müssen. Dass eine Abhängigkeit der Vermögenseinziehung beziehungsweise der Ersatzforderung von den einzelnen rechtskräftigen Schuldsprüchen gegeben ist, liegt auf der Hand, da das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nur die Einziehung von Vermögenswerten verfügen kann, die durch eine Straftat erlangt worden sind (oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden).