102 StGB angeordnet werden. Einzige Voraussetzung ist, dass das Unternehmen von der Straftat profitiert hat (vgl. BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 N 74 m.w.H.). Die beschwerte Person hätte vorliegend wie bereits erwähnt als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO in das Strafverfahren einbezogen werden müssen.