Es steht ausser Frage, dass vorliegend in erster Linie die juristische Person als Begünstigte der widerrechtlichen Einnahmen in Betracht kommt. Dass die Solidarität zwischen mehreren Angeklagten bei einer Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung im Strafrecht ausgeschlossen ist, ist daher vorliegend irrelevant. Ebenso wenig massgebend für die Frage der Einziehung ist, dass ein Verfahren gegen das Unternehmen nicht möglich gewesen ist. Die Einziehung von Unternehmen kann unabhängig von deren Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 StGB angeordnet werden.