Die Ausgleichseinziehung erfolgt in der Regel dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann beim Täter selbst sein, aber auch bei einer durch die einziehungsbegründende Tat begünstigten Person, selbst wenn diese von der Tat keine Kenntnis gehabt hat. Bei der begünstigten Person kann es sich um eine natürliche, aber auch um eine juristische Person handeln (vgl. BSK StGB- BAUMANN, Art. 70/71 N 55 m.w.H.). Es steht ausser Frage, dass vorliegend in erster Linie die juristische Person als Begünstigte der widerrechtlichen Einnahmen in Betracht kommt.