Entsprechend hätte die A.________ AG auch noch im Hauptverfahren in das Verfahren miteinbezogen werden können und müssen. Insgesamt vermag folglich die Tatsache, wonach es sich vorliegend ursprünglich um ein Strafbefehlsverfahren mit 13 Beschuldigten gehandelt hat, keinen objektiven Grund für das Absehen einer akzessorischen Einziehung zu begründen. 5 […]