f StPO verfügen können (vgl. BGE 142 IV 383 E. 2.3 f.) oder zumindest den entsprechenden Antrag an das Gericht stellen. Auch dem Regionalgericht Bern-Mittelland hätte während dem Hauptverfahren bekannt sein müssen, dass allenfalls noch Vermögenswerte einzuziehen sind, da in den Akten des Strafverfahrens (PEN 21 818 – 827) dokumentiert ist, dass die Staatsanwaltschaft diese Akten für ein eigenständiges Verfahren betreffend Einziehung von Vermögenswerten beigezogen hat (vgl. pag. 1214.1 der Akten des Strafverfahrens). Entsprechend hätte die A.________ AG auch noch im Hauptverfahren in das Verfahren miteinbezogen werden können und müssen.