Da es im konkreten Fall ohnehin zu einem Einspracheverfahren kam, hätte die Staatsanwaltschaft nach Kenntnis des Berichtsrapports vom 14. Juni 2021 entsprechend den Einbezug der A.________ AG als «andere Verfahrensbeteiligte» gemäss. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO verfügen können (vgl. BGE 142 IV 383 E. 2.3 f.) oder zumindest den entsprechenden Antrag an das Gericht stellen.