KV KO, Art. 71 StGB N 19). Der Sachverhalt in Bezug auf die Höhe der Ersatzforderung war spätestens mit Eingang des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 14. Juni 2021 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2021) liquide. Die Staatsanwaltschaft hatte also zumindest noch vor dem Festhalten an den Strafbefehlen gemäss ihrer Verfügung vom 27. Juli 2021 Kenntnis von der Höhe des angeblich unrechtmässig erwirtschafteten Vermögensvorteils.