5. 5.1 Das Regionalgericht hielt in seiner Verfügung vom 19. August 2024 Folgendes fest: Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe selbst ausführt, ist die Höhe der Ersatzforderung im Urteilszeitpunkt zu bestimmen (vgl. dazu BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 N 66). Dabei gilt es nebenbei zu bemerken, dass nicht nur die urteilenden Strafgerichte über die Massnahmen der Vermögenseinziehung zu entscheiden haben, sondern alle Strafbehörden, welche einen Endentscheid zu fällen haben, insbesondere auch die Staatsanwaltschaft bei Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellungsverfügung (vgl. SCHOLL, in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar KV KO, Art.