Wie die Sicherungseinziehung, so erfolgt auch die Ausgleicheinziehung grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, obwohl dieser Passus in Art. 71 nicht ausdrücklich wiederholt wird. Es genügt gemäss h. L. eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 125 IV 4 E. 2bb). Zudem muss zwischen dem unrechtmässigen Vorteil und der Straftat ein Konnex bestehen, wonach der Vorteil entweder «durch eine Straftat erlangt wurde» (Tatgewinn) oder «dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen» (Tatlohn; BAUMANN, a.a.O., N. 33 zu Art. 70/71 StGB).