4 rung eingetreten ist. Dies kann zunächst der Täter (Tätereinziehung) selbst sein, aber auch ein durch die einziehungsbegründende Tat Begünstigter (Begünstigteneinziehung), selbst wenn dieser von der Tat keine Kenntnis hatte. Beim Begünstigten kann es sich sowohl um eine natürliche als auch um eine juristische Person handeln (BAUMANN, a.a.O., N. 55 zu Art. 70/71 StGB). Wie die Sicherungseinziehung, so erfolgt auch die Ausgleicheinziehung grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, obwohl dieser Passus in Art.