Die Ausgleichseinziehung erfolgt zunächst dort, wo die deliktische Vermögensvermehrung originär eingetreten ist. Weil die Ausgleichseinziehung ihrem Wesen nach nicht bestrafen, sondern als sachliche Massnahme lediglich eine strafrechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig machen will, erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermeh-