Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (sog. Ausgleichseinziehung). Die Ausgleichseinziehung erfolgt zunächst dort, wo die deliktische Vermögensvermehrung originär eingetreten ist.