Sind bei einer juristischen Person, welche selbst nicht strafrechtlich belangt wird, allfällige Vermögenswerte einzuziehen und kann gegen den Täter ein Strafverfahren durchgeführt werden, ist diese als andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO im Strafverfahren beizuziehen. In einem solchen Fall ist die Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nicht zulässig (BGE 142 IV 383 E. 2.3 und 2.4). 4.2 Die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung ergeben sich aus den Art. 69 bis 73 StGB. Gemäss Art.