Das Gericht hat die Einziehungsfrage grundsätzlich bei jedem Delikt automatisch mit Sorgfalt zu prüfen; unterlässt es dies aus Nachlässigkeit, ist ein nachgeschobenes Einziehungsverfahren ausgeschlossen (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 70/71 StGB).