Urteil des Bundesgerichts 7B_142/2022 vom 25. August 2023 E. 6.4.2). So ist das eigenständige Einziehungsverfahren insbesondere dann gerechtfertigt, wenn nach rechtskräftiger Verurteilung einer oder mehrerer beschuldigter Personen neue einziehbare Vermögenswerte auftauchen. Demgegenüber ist eine spätere selbstständige Einziehung ausgeschlossen, wenn die Strafbehörde während des Strafverfahrens bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von den einziehbaren Vermögenswerten hätte erlangen können (vgl. BGE 144 IV 1 E.4.1.2). Das Gericht hat die Einziehungsfrage grundsätzlich bei jedem Delikt automatisch mit Sorgfalt zu prüfen;