3 anwaltschaft gemäss Art. 310 StPO die Nichtanhandnahme verfügt, beispielsweise weil Verfahrenshindernisse bestehen, wozu die Verjährung der Straftat gehört. Führt die Staatsanwaltschaft hingegen eine Untersuchung durch (Art. 311 ff. StPO), so findet ein Strafverfahren statt und fällt ein selbstständiges Einziehungsverfahren im Sinne von Art. 376 StPO ausser Betracht.