4. 4.1 Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist (Art. 376 StPO). Gegenstück zur selbstständigen Einziehung bildet die sog. «akzessorische Einziehung», d.h. die Einziehung, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den oder die Angeschuldigten durchgeführt wird (BAU- MANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 376 StPO).