Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Beschwerdeführerin/Staatsanwaltschaft) am 30. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Sie beantragte Folgendes: 1. Ziffer 3 und 4 der Verfügung vom 19.08.2024 seien aufzuheben und das Verfahren sei weiterzuführen (Aufhebung Einziehungsbefehl und Einstellung Verfahren). 2. Ziffer 5 und 6 der Verfügung vom 19.08.2024 seien aufzuheben und über die Kosten sei im Endentscheid zu entscheiden.