Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 356 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ AG v.d. Rechtsanwalt B.________ beschwerte Dritte Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hod- lerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ (BM 21 9009) Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung selbständiges Einziehungsverfahren Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 19. August 2024 (PEN 24 254) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. August 2024 hob das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) den Einziehungsbefehl vom 14. März 2024 auf und stellte das Strafverfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: beschwerte Dritte) ein. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Beschwerdeführerin/Staatsanwaltschaft) am 30. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Sie beantragte Folgendes: 1. Ziffer 3 und 4 der Verfügung vom 19.08.2024 seien aufzuheben und das Verfahren sei weiterzu- führen (Aufhebung Einziehungsbefehl und Einstellung Verfahren). 2. Ziffer 5 und 6 der Verfügung vom 19.08.2024 seien aufzuheben und über die Kosten sei im En- dentscheid zu entscheiden. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2024 wurde vor der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren eröffnet und dem Regionalgericht und der beschwerte Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 16. Septem- ber 2024 reichte das Regionalgericht seine Stellungnahme ein. Die beschwerte Dritte, privat vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nahm nach gewährter Fris- terstreckung mit Schreiben vom 30. September 2024 Stellung zur Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Abweisung. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Be- schwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) ist die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. 3.1 Zum Sachverhalt ist den Akten und insbesondere den Berichtsrapporten der Kan- tonspolizei Bern vom 31. März 2021 und 14. Juni 2021 zu entnehmen, dass anläss- lich mehrerer Schwerverkehrskontrollen im Kompetenzzentrum Schwerverkehr in Ostermundigen im Zeitraum vom 5. Oktober 2020 bis 18. November 2020 bei ver- schiedenen Sattelmotorfahrzeugen, welche Bahnschotter mit sich führten, erhebli- che Gewichtsüberschreitungen festgestellt wurden. Aufgrund der Feststellungen und der gewonnenen Erkenntnisse wurde die Staatsanwaltschaft informiert und ein Strafverfahren (BM 20 41444) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch Missachten der Beschränkungen oder Auflagen (Gesamtge- wicht; Art. 96 Abs. 1 Bst. c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG: SR 741.01]) ge- gen unbekannte Täterschaft eröffnet. In der Folge wurden bei der Firma D.________ in E.________ (Ortschaft) sämtliche Waagscheine der A.________ GmbH (heute: A.________ AG), welche im Zusammenhang mit der Baustelle 2 F.________ standen, ediert. Die Auswertung der 295 Waagscheine ergab, dass bei 220 Fahrten eine Gewichtsüberschreitung im Anzeigebereich und bei 35 Fahrten eine Gewichtsüberschreitung im Ordnungsbussenbereich stattgefunden hatte. Ver- antwortlich für die Transporte war die A.________ AG, welche für die Ausführung der Transportaufträge weitere Transportunternehmungen als Subunternehmungen beauftragt hatte. Insgesamt waren für die Fahrten 17 Fahrzeuglenker eingesetzt worden, wovon bei vier keine Widerhandlungen festgestellt werden konnten. Die restlichen 13 Fahrzeuglenker wurden einvernommen und gegen sie wurden sepa- rate Anzeigerapporte erstellt. Gestützt auf die polizeilichen Erkenntnisse wurden durch die Gewichtsüberschreitungen insgesamt 21 Fahrten eingespart, welche zu- sätzliche Kosten von mindestens CHF 12'410.00 verursacht hätten. Entsprechend erwirtschaftete die A.________ AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von CHF 12’410.00. 3.2 Mit Verfügung vom 23. April 2021 wurde das Strafverfahren auf 13 Fahrzeuglenker ausgedehnt und schliesslich mit Strafbefehlen abgeschlossen. Gegen zehn Straf- befehle wurde Einsprache erhoben, woraufhin die Staatsanwaltschaft an den Straf- befehlen festhielt und sie mit Verfügung vom 27. Juli 2021 an das Regionalgericht überwies. Am 28. Juli 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die A.________ AG wegen Einziehung von Vermögenswerten (BM 21 9009) und sistierte dieses Verfahren gleichzeitig bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Regionalgerichts («rechtskräftiger Entscheid des Regionalgerichtes Bern-Mittelland betreffend Rechtskraft sämtlicher Strafbefehle»). Gleichentags zog sie die Akten des Strafverfahrens BM 20 41444 bei. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 stellte das Regionalgericht das Strafverfahren gegen G.________ aufgrund seines Versterbens ein und sprach die übrigen Beschuldigten mit Urteil vom 1. Mai 2023 ganz oder teilweise schuldig (PEN 21 818-827). Daraufhin nahm die Staats- anwaltschaft das Verfahren betreffend die Einziehung von Vermögenswerten wie- der an die Hand und verfügte mit Einziehungsbefehl vom 14. März 2024 die Bezah- lung einer Ersatzforderung als unrechtmässiger Gewinn in der Höhe von CHF 18'991.40. Dagegen erhob die A.________ AG Einsprache und verlangte die Aufhebung des Einziehungsbefehls. Die Staatsanwaltschaft hielt am Einziehungs- befehl fest und überwies die Sache zur Beurteilung dem Regionalgericht. Mit Ver- fügung vom 19. August 2024 hob dieses den Einziehungsbefehl auf und stellte das Verfahren (PEN 24 254) ein. 4. 4.1 Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb ei- nes Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswer- ten zu entscheiden ist (Art. 376 StPO). Gegenstück zur selbstständigen Einziehung bildet die sog. «akzessorische Einziehung», d.h. die Einziehung, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den oder die Angeschuldigten durchgeführt wird (BAU- MANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 376 StPO). Ein selbstständiges Einziehungsverfahren ist mithin durch- zuführen, wenn ausserhalb des Strafverfahrens über die Einziehung zu entschei- den ist. Dies ist der Fall, wenn aus irgendwelchen Gründen kein Strafverfahren stattfindet. Ein Strafverfahren wird etwa dann nicht durchgeführt, wenn die Staats- 3 anwaltschaft gemäss Art. 310 StPO die Nichtanhandnahme verfügt, beispielsweise weil Verfahrenshindernisse bestehen, wozu die Verjährung der Straftat gehört. Führt die Staatsanwaltschaft hingegen eine Untersuchung durch (Art. 311 ff. StPO), so findet ein Strafverfahren statt und fällt ein selbstständiges Einziehungsverfahren im Sinne von Art. 376 StPO ausser Betracht. […] Hinzu kommt, dass das Einzie- hungsverfahren nicht ohne Not von einem pendenten Strafverfahren abgekoppelt werden sollte, da primär im Strafverfahren darüber zu befinden ist, ob die fraglichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind (BGE 142 IV 383 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.2; 6B_733/2011 vom 5. Juni 2012 E. 3.1). Das selbstständige Einziehungsverfahren ist mithin subsidiär, d.h. es darf nur dann zum Zuge kommen, wenn eine akzessorische Einziehung, sei es gegen den Beschuldigten oder den Drittbegünstigten, im Strafverfahren aus ob- jektiven Gründen nicht in Frage kommt (BGE 142 IV 383 E. 2.3 und 2.4; BGE 144 IV 1 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_142/2022 vom 25. August 2023 E. 6.4.2). So ist das eigenständige Einziehungsverfahren insbesondere dann gerecht- fertigt, wenn nach rechtskräftiger Verurteilung einer oder mehrerer beschuldigter Personen neue einziehbare Vermögenswerte auftauchen. Demgegenüber ist eine spätere selbstständige Einziehung ausgeschlossen, wenn die Strafbehörde während des Strafverfahrens bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von den einziehbaren Vermögenswerten hätte erlangen können (vgl. BGE 144 IV 1 E.4.1.2). Das Gericht hat die Einziehungsfrage grundsätzlich bei jedem Delikt au- tomatisch mit Sorgfalt zu prüfen; unterlässt es dies aus Nachlässigkeit, ist ein nachgeschobenes Einziehungsverfahren ausgeschlossen (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 70/71 StGB). Sind bei einer juristischen Person, welche selbst nicht strafrechtlich belangt wird, allfällige Vermögenswerte einzuziehen und kann gegen den Täter ein Strafverfah- ren durchgeführt werden, ist diese als andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO im Strafverfahren beizuziehen. In einem solchen Fall ist die Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nicht zulässig (BGE 142 IV 383 E. 2.3 und 2.4). 4.2 Die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung ergeben sich aus den Art. 69 bis 73 StGB. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch ei- ne Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit vom Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Siche- rungseinziehung). Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wer- den (sog. Ausgleichseinziehung). Die Ausgleichseinziehung erfolgt zunächst dort, wo die deliktische Vermögensvermehrung originär eingetreten ist. Weil die Aus- gleichseinziehung ihrem Wesen nach nicht bestrafen, sondern als sachliche Mass- nahme lediglich eine strafrechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig machen will, erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermeh- 4 rung eingetreten ist. Dies kann zunächst der Täter (Tätereinziehung) selbst sein, aber auch ein durch die einziehungsbegründende Tat Begünstigter (Begünstigten- einziehung), selbst wenn dieser von der Tat keine Kenntnis hatte. Beim Begünstig- ten kann es sich sowohl um eine natürliche als auch um eine juristische Person handeln (BAUMANN, a.a.O., N. 55 zu Art. 70/71 StGB). Wie die Sicherungseinzie- hung, so erfolgt auch die Ausgleicheinziehung grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, obwohl dieser Passus in Art. 71 nicht aus- drücklich wiederholt wird. Es genügt gemäss h. L. eine objektiv und subjektiv tatbe- standsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 125 IV 4 E. 2bb). Zudem muss zwi- schen dem unrechtmässigen Vorteil und der Straftat ein Konnex bestehen, wonach der Vorteil entweder «durch eine Straftat erlangt wurde» (Tatgewinn) oder «dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen» (Tatlohn; BAUMANN, a.a.O., N. 33 zu Art. 70/71 StGB). 5. 5.1 Das Regionalgericht hielt in seiner Verfügung vom 19. August 2024 Folgendes fest: Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe selbst ausführt, ist die Höhe der Ersatzforderung im Ur- teilszeitpunkt zu bestimmen (vgl. dazu BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 N 66). Dabei gilt es nebenbei zu bemerken, dass nicht nur die urteilenden Strafgerichte über die Massnahmen der Vermögensein- ziehung zu entscheiden haben, sondern alle Strafbehörden, welche einen Endentscheid zu fällen ha- ben, insbesondere auch die Staatsanwaltschaft bei Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellungs- verfügung (vgl. SCHOLL, in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar KV KO, Art. 71 StGB N 19). Der Sachverhalt in Bezug auf die Höhe der Ersatzforderung war spätestens mit Eingang des Berichts- rapports der Kantonspolizei Bern vom 14. Juni 2021 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2021) liquide. Die Staatsanwaltschaft hatte also zumindest noch vor dem Festhalten an den Strafbe- fehlen gemäss ihrer Verfügung vom 27. Juli 2021 Kenntnis von der Höhe des angeblich unrechtmäs- sig erwirtschafteten Vermögensvorteils. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, weswegen die Rechtskraft der Strafbefehle hätte abgewartet oder das selbstständige Einziehungsverfahren hat sis- tiert werden müssen, um die Gewinne und damit auch die Ersatzforderung bestimmen zu können. Denn wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe selbst dartut, stand die Höhe der Ersatzforderung im Zusammenhang mit den jeweiligen widerrechtlichen Fahrten, die durch die 13 Beschuldigten im Na- men der juristischen Person begangen wurden. Die Einziehung des widerrechtlichen Gewinns stützte sich somit auf konkrete Zahlen – die widerrechtlichen Fahrten – und konnte bereits zum damaligen Zeitpunkt klar beziffert bzw. berechnet werden. Da es im konkreten Fall ohnehin zu einem Einspra- cheverfahren kam, hätte die Staatsanwaltschaft nach Kenntnis des Berichtsrapports vom 14. Juni 2021 entsprechend den Einbezug der A.________ AG als «andere Verfahrensbeteiligte» gemäss. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO verfügen können (vgl. BGE 142 IV 383 E. 2.3 f.) oder zumindest den ent- sprechenden Antrag an das Gericht stellen. Auch dem Regionalgericht Bern-Mittelland hätte während dem Hauptverfahren bekannt sein müssen, dass allenfalls noch Vermögenswerte einzuziehen sind, da in den Akten des Strafverfahrens (PEN 21 818 – 827) dokumentiert ist, dass die Staatsanwalt- schaft diese Akten für ein eigenständiges Verfahren betreffend Einziehung von Vermögenswerten beigezogen hat (vgl. pag. 1214.1 der Akten des Strafverfahrens). Entsprechend hätte die A.________ AG auch noch im Hauptverfahren in das Verfahren miteinbezogen werden können und müssen. Ins- gesamt vermag folglich die Tatsache, wonach es sich vorliegend ursprünglich um ein Strafbefehlsver- fahren mit 13 Beschuldigten gehandelt hat, keinen objektiven Grund für das Absehen einer akzessori- schen Einziehung zu begründen. 5 […] Die Ausgleichseinziehung erfolgt in der Regel dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann beim Täter selbst sein, aber auch bei einer durch die einziehungsbegründende Tat begüns- tigten Person, selbst wenn diese von der Tat keine Kenntnis gehabt hat. Bei der begünstigten Person kann es sich um eine natürliche, aber auch um eine juristische Person handeln (vgl. BSK StGB- BAUMANN, Art. 70/71 N 55 m.w.H.). Es steht ausser Frage, dass vorliegend in erster Linie die juristi- sche Person als Begünstigte der widerrechtlichen Einnahmen in Betracht kommt. Dass die Solidarität zwischen mehreren Angeklagten bei einer Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung im Strafrecht ausgeschlossen ist, ist daher vorlie- gend irrelevant. Ebenso wenig massgebend für die Frage der Einziehung ist, dass ein Verfahren ge- gen das Unternehmen nicht möglich gewesen ist. Die Einziehung von Unternehmen kann unabhängig von deren Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 StGB angeordnet werden. Einzige Voraussetzung ist, dass das Unternehmen von der Straftat profitiert hat (vgl. BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 N 74 m.w.H.). Die beschwerte Person hätte vorliegend wie bereits erwähnt als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO in das Strafverfahren einbezogen werden müssen. Dass eine Abhängigkeit der Vermögenseinziehung beziehungsweise der Ersatzforderung von den einzelnen rechtskräftigen Schuldsprüchen gegeben ist, liegt auf der Hand, da das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nur die Einziehung von Vermögenswerten verfügen kann, die durch eine Straftat erlangt worden sind (oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden). 9. Die Staatsanwaltschaft vermag in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2024 nicht darzulegen, inwiefern objektive Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, von einem akzessorischen Einziehungsver- fahren abzusehen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376 ff. StPO sind nach dem Gesagten nicht gegeben. Der Einziehungsbefehl vom 14. März 2024 ist auf- zuheben (Art. 377 Abs. 4 i.V.m. Art. 356 Abs. 5 StPO) und das Verfahren im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen. 5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sich die Be- rechnung des unrechtmässig erwirtschafteten Vermögensvorteils auf die Strafbe- fehle stütze, welche zuerst in Rechtskraft hätten erwachsen müssen. Wäre die Be- rechnung bereits vorher durchgeführt worden, hätte dies zu einem falschen Ergeb- nis führen können, nämlich wenn es bei einzelnen oder gar bei allen Beschuldigten zu Freisprüchen gekommen wäre. Die Einziehung des widerrechtlich erwirtschafte- ten Vermögensvorteils stütze sich zwar auf konkrete Zahlen, aber dafür brauche es ein schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten, welches zuerst festgestellt werden müsse. Gebe es bei den angeklagten Strafbefehlen ein Freispruch, ändere sich die Berechnungsgrundlage und damit die Rechtsgrundlage zur Einziehung der Vermö- genswerte. Es sei nötig gewesen, die konkreten widerrechtlichen Fahrten durch das Gericht bestätigen zu lassen, bevor die Berechnung durchgeführt worden sei, ansonsten keine schuldhaft begangenen Straftaten vorgelegen hätten und die Ver- urteilung zur Ersatzforderung falsch gewesen wäre. Bei einem Einbezug der juristi- schen Person als andere Verfahrensbeteiligte sei eine Abhängigkeit von den ein- zelnen rechtskräftigen Schuldsprüchen vorhanden, weshalb eine Trennung und Sistierung des Verfahrens unumgänglich gewesen sei. Eine akzessorische Einzie- hung zur Geltendmachung eines Vermögensvorteils gegenüber einer juristischen 6 Person, welcher widerrechtlich generiert worden sei und auf den die juristische Person keinen Anspruch habe, sei nicht in Frage gekommen, zumal es sich um ei- ne Ausnahmekonstellation handle. 6. Auch die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass vorliegend die Vorausset- zungen für ein selbstständiges Einziehungsverfahren gemäss Art. 376 StPO nicht erfüllt sind. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden (vgl. E. 5.1). 6.1 Hervorzuheben ist, dass im Sinne des Grundsatzes, wonach Straftat und Einzie- hung im gleichen Verfahren zu beurteilen sind, das selbstständige Einziehungsver- fahren lediglich dann durchzuführen ist, wenn aus irgendwelchen Gründen kein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Vorliegend wurde ein ordentliches Straf- verfahren durchgeführt, womit grundsätzlich kein selbstständiges Einziehungsver- fahren in Frage kommt. Gemäss Bundesgericht sollte das Einziehungsverfahren ausserdem nicht ohne Not von einem pendenten Strafverfahren abgekoppelt wer- den, da primär im Strafverfahren darüber zu befinden ist, ob die fraglichen Vermö- genswerte deliktischer Herkunft sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Insoweit rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch keine Verfah- renstrennung. Wie das Regionalgericht erwähnt, hätte die Beschwerdeführerin die beschwerte Dritte als andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO im Strafverfahren beiziehen oder zumindest einen entsprechenden Antrag an das Gericht stellen müssen (vgl. E. 4.1 und E. 6.2). So hätte gleichzeitig über die akzessorische Einziehung entschieden werden können. Indem die Beschwerdefüh- rerin dies unterlassen und stattdessen ein nachträgliches selbstständiges Einzie- hungsverfahren eröffnet hat, ist zudem das rechtliche Gehör der beschwerten Drit- ten verletzt worden. Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass die Durch- führung eines selbstständigen Einziehungsverfahren auf Basis einer vorgängigen rechtskräftigen Verurteilung des Vortäters das rechtliche Gehör des einziehungsbe- troffenen Dritten verletzt, weil dieser das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens des Vortäters und damit die erste Einziehungsvoraus- setzungen nicht mehr wirksam bestreiten kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_142/2022 vom 25. August 2023 E. 6.4.2). Nach dem soeben Ausgeführten rechtfertigte sich die Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahren nicht. Inwiefern es sich vorliegend um eine – wie von der Beschwerdeführerin be- hauptet – Ausnahmekonstellation handeln soll, wird nicht näher ausgeführt und er- gibt sich auch nicht aus den Akten. 6.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es auch nicht, nachvollziehbar darzulegen, aus welchen objektiven Gründen eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren nicht in Frage gekommen wäre: Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Einziehung der Vermögenswerte abhängig von den schuldhaft begangenen Straftaten ist. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB wird für die Einziehung lediglich verlangt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. Nicht ver- langt wird jedoch eine Verurteilung der beschuldigten Person, womit die Einziehung unabhängig von der Strafbarkeit der involvierten Personen ist (vgl. 4.2). Die Einzie- hung hat nicht die Bestrafung einer Person, sondern lediglich das Rückgängigma- 7 chen der bewirkten Vermögensvermehrung zum Ziel. Soweit die Staatsanwalt- schaft geltend macht, dass sich die Berechnungen im Berichtsrapport vom 14. Juni 2021 auf die Strafbefehle stützten, weshalb diese erst in Rechtskraft hätten er- wachsen müssen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wenn der Be- schwerdeführerin erst mit Eingang des Berichtsrapports vom 14. Juni 2021 – und damit nach Ausstellung der Strafbefehle vom 18. Mai 2021 – die Höhe der Ersatz- forderung bekannt war, hätte sie bereits vorher Kenntnis über die allfällig einzuzie- henden Vermögenswerte erlangen können. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist das selbständige Einziehungsverfahren ausgeschlossen, wenn die Strafbehörde während des Strafverfahrens bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von den einziehbaren Vermögenswerten hätte erhalten können (vgl. E. 4.1). Wie erwähnt, hatte die Staatsanwaltschaft bereits mit Berichtsrapport vom 31. März 2021 Kenntnis darüber, dass der beschwerten Dritten durch die widerrechtli- chen Fahrten ein mutmasslicher Vermögensvorteil zugekommen war. Mit Eingang des Berichtsrapports vom 14. Juni 2021 wurde sie sodann über die konkret errech- nete Höhe der Ersatzforderung informiert. Wie das Regionalgericht zutreffend aus- geführt hat, wäre mithin der Beizug der beschwerten Dritten als andere Verfah- rensbeteiligte auch noch im Rahmen des Einspracheverfahrens vor Gericht mög- lich gewesen. So hätte einerseits die Staatsanwaltschaft bei der Überweisung an das Gericht einen entsprechenden Antrag stellen können, anstatt ein selbstständi- ges Verfahren zu eröffnen (vgl. PEN 24 254, pag. 1 und pag. 1388 ff.). Anderer- seits hätte auch das Regionalgericht selbst die beschwerte Dritte anlässlich der Hauptverhandlung noch beiziehen können. Im Übrigen erschliesst sich der Be- schwerdekammer nicht, weshalb die Strafbefehle noch vor Eingang des Berichts- rapports ausgestellt worden sind. Auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Berechnung des Vermögensvorteils von einem allfälligen Freispruch abhängig sei, überzeugt nicht. So hat die Beschwerdeführerin im selbstständigen Einziehungsverfahren das Gesamtgewicht der Überlast für die Berechnung des Vermögensvorteils aus dem Berichtsrapport vom 14. Juni 2021 entnommen und – entgegen ihrer Argumentation – die ergangenen Freisprüche zweier Beschuldigter hinsichtlich mehrerer Fahrten mit Überlast nicht berücksichtigt (vgl. PEN 24 254, pag. 170; PEN 21 818-827, pag. 1545 und 1548). Die Möglichkeit, die Höhe der Ersatzforderung je nach Verfahrensfortgang im laufenden Verfahren anpassen zu können, spricht dafür, dass die Einziehung unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat zu behandeln ist. Jedenfalls schliesst die reine Möglichkeit, dass das Ge- richt allenfalls Anpassungen vornehmen muss, eine akzessorische Einziehung ge- rade nicht aus. Andernfalls wäre – wie auch die beschwerte Dritte richtigerweise vorbringt – eine akzessorische Einziehung gar nie möglich. 6.3 Schliesslich ist nach den vorangehenden Ausführungen festzuhalten, dass sich eine nachträgliche Einziehung auch nicht rechtfertigen lässt, wenn es die Staats- anwaltschaft versäumt, die akzessorische Einziehung (oder den Beizug der be- schwerten Dritten) im Strafverfahren anzuordnen. So kann ein fehlerhaftes Urteil bzw. eine unterlassene Einziehung nicht durch ein selbstständiges nachträgliches Einziehungsverfahren korrigiert werden (vgl. auch Beschluss des Obergerichts BK 2024 12 vom 24. Juni 2024 E. 4.2 und 4.3). 8 7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht den Ein- ziehungsbefehl aufgehoben und das Verfahren eingestellt hat. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltsta- rif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Als be- schuldigte Person im Sinne von Art. 429 StPO zählen auch Personen, die von ei- nem selbstständigen Einziehungsantrag der Staatanwaltschaft (Art. 376 StPO ff.) betroffen sind (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 429 StPO). Die Höhe der Entschädi- gung des anwaltlichen Aufwands richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostener- satzes (Parteikostenvereinbarung, PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorlie- gende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes- ses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 8.3 Rechtsanwalt B.________ macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 1. November 2024 einen Aufwand von CHF 1'786.70 (CHF 1'562.50 zzgl. Auslagen von CHF 90.30 und MWST von CHF 133.88) geltend. Unter Berücksich- tigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs eines dünnen Bundesordners für das Einziehungsverfahren (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als angemessen. Die Entschädigung für die beschwerte Dritte wird somit auf CHF 1'786.70 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der beschwerten Dritten wird auf CHF 1'786.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der beschwerten Dritten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 29. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10