Der von der Verteidigung für Besuche erbrachte Aufwand stellt somit keinen Grund für eine Ausnahmebewilligung dar. Ausschlaggebend ist insoweit aber, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht aufgezeigt wird, inwiefern vorliegend wöchentliche Telefongespräche zwischen der Verteidigung und dem Beschwerdeführer über den persönlichen Kontakt im Rahmen von Besuchen oder schriftlicher Korrespondenz hinaus entscheidend für eine wirksame Verteidigung und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wären. Dem Umstand, dass Telefonate für den Staat letztlich möglicherweise günstiger ausfallen, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu.