Der zeitliche Aufwand, den eine Hin- und Rückreise mit dem Zug mit sich bringt, wird im Sinne eines Reisezuschlags entschädigt. Darüber hinaus kann während der Reisezeit gearbeitet werden. Die Gespräche mit der inhaftierten Person werden nach dem Stundenansatz entschädigt. Der von der Verteidigung für Besuche erbrachte Aufwand stellt somit keinen Grund für eine Ausnahmebewilligung dar.