Antwortschreiben der Verteidigung kann er folglich lesen. Mit Blick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens drängt sich eine Dauertelefonbewilligung somit nicht auf, auch wenn der Verteidigung darin beizupflichten ist, dass sich ein Anliegen des Beschwerdeführers mündlich rascher als via schriftlicher Kommunikation klären liesse, ein Telefongespräch zeitlich weniger aufwändig als ein Besuch im Regionalgefängnis wäre und unter Umständen flexibler durchgeführt werden könnte. Der zeitliche Aufwand, den eine Hin- und Rückreise mit dem Zug mit sich bringt, wird im Sinne eines Reisezuschlags entschädigt.