Gleich verhält es sich in der Regel hinsichtlich anderer Verfügungen, ebenso im Vorfeld der Hauptverhandlung sowie im Nachgang an ein Urteil (zwecks Besprechung des Ablaufs des Verfahrens, allfälliger Beweisanträge, des Plädoyers und allfälliger Rechtsmittel). Sollte eine Handlung der Straf(verfolgungs-)behörden eine umgehende Reaktion des Beschwerdeführers erfordern (beispielsweise eine Fristansetzung von drei bis fünf Tagen zu Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Schreiben um eine Beschwerde handelt oder nicht), steht es der Verteidigung offen, bei der Staatsan-