Im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO verbleibt der Verteidigung ebenfalls ausreichend Zeit, ihre Klientschaft zu besuchen und allfällige Beweisanträge oder den weiteren Verlauf des Verfahrens zu besprechen. Gleich verhält es sich in der Regel hinsichtlich anderer Verfügungen, ebenso im Vorfeld der Hauptverhandlung sowie im Nachgang an ein Urteil (zwecks Besprechung des Ablaufs des Verfahrens, allfälliger Beweisanträge, des Plädoyers und allfälliger Rechtsmittel).