Bekanntlich beanspruchen Strafverfahren eine gewisse Zeit und in der Regel ergehen nicht im Wochentakt Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Straf(verfolgungs-)behörden, die mündliche Besprechungen/Absprachen erforderlich machen. Hinsichtlich der Teilnahme an Beweiserhebungen (dabei dürfte es sich hauptsächlich um Einvernahmen handeln) steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich unmittelbar vor deren Durchführung mit der Verteidigung zu besprechen, sollte von einem vorgängigen Besuch im Untersuchungsgefängnis abgesehen werden. Im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art.