Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Verteidigerin dem Beschwerdeführer die rechtliche Ausgangslage erklärt hat. Versteht der Beschwerdeführer diese auch nach wiederholter Erklärung nicht (oder will sie allenfalls nicht verstehen), kann es nicht Aufgabe der Verteidigung sein, jedem erneuten Nachfragen (umgehend) nachzugehen. Jedenfalls könnten entsprechende Bemühungen nicht mehr als geboten beurteilt und damit seitens des Staates auch nicht entschädigt werden. Abgesehen davon erscheint fraglich, ob sich die Situation im Gefängnis resp. der für das angebliche «Beruhigen» resp.