Hierfür sind die Gefängnismitarbeitende, Sozialarbeitende oder andere Fachpersonen zuständig. Vor diesem Hintergrund kann die Verteidigung nicht gehört werden, wenn sie die Dauertelefonbewilligung mit ihrem Klienten damit begründet, dass es diesem psychisch schlecht gehe, er mehr Zeit brauche, um die Situation zu verstehen, und regelmässig beruhigt werden müsse. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Unschuld beteuert und damit den gegen ihn erhobenen Tatverdacht bestreitet, begründet zumindest im (hier) fortgeschrittenen Verfahrensstadium keinen Bedarf