Demgemäss umfasst der vom Staat zu entschädigende «gebotene» Aufwand die sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie gegebenenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), die Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Teilnahme an Untersuchungshandlungen (soweit die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine solche erfordert), Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Untersuchungsgefängnis (soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig