Indessen hat sich die Arbeit der Verteidigung auf die Rechtsvertretung zu beschränken, wenngleich nicht in Abrede gestellt wird, dass sich bei inhaftierten Personen im Einzelfall – insbesondere bei Personen in Untersuchungshaft zu Beginn des Verfahrens – auch eine gewisse soziale Betreuung aufdrängen kann. Diese hat sich indes auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Entschädigt wird die amtliche Verteidigung vom Staat denn auch nur für den Aufwand, der zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig und verhältnismässig war (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art.