Die Verteidigungsrechte werden mittels schriftlicher Korrespondenz und Besprechungen im Regionalgefängnis oder an den Örtlichkeiten der Strafverfolgungsbehörden ausreichend gewahrt. Es mag sein, dass es dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht guttäte, wenn er einmal wöchentlich mit seiner Verteidigung sprechen könnte. Indessen hat sich die Arbeit der Verteidigung auf die Rechtsvertretung zu beschränken, wenngleich nicht in Abrede gestellt wird, dass sich bei inhaftierten Personen im Einzelfall – insbesondere bei Personen in Untersuchungshaft zu Beginn des Verfahrens – auch eine gewisse soziale Betreuung aufdrängen kann.