Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens vermag nicht in genereller Weise (und auch nicht im vorliegenden Einzelfall [dazu nachfolgend E. 5.2.5]) eine Dauertelefonbewilligung zu rechtfertigen. Die Verteidigungsrechte können anderweitig mündlich (anlässlich von Besprechungen im Vorfeld oder im Anschluss von Einvernahmen sowie bei Besuchen in der Haftanstalt) oder schriftlich wahrgenommen werden. Das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung umfasst, wie gesagt (E. 5.1 hiervor), nicht eine freie Wahl der Kommunikationsmittel.