Diesfalls müsste die Staatsanwaltschaft dereinst das Argument der «fehlenden Umsetzbarkeit» resp. «Behinderung des Gefängnisalltags» ausführlich und mit Blick auf die bereits existierende Möglichkeit der Gewährung von Einzeltelefonbewilligungen differenziert darlegen, sollte sie im Rahmen einer beantragten Dauertelefonbewilligung auf dieses abstellen wollen. 5.2.4 Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens vermag nicht in genereller Weise (und auch nicht im vorliegenden Einzelfall [dazu nachfolgend E. 5.2.5]) eine Dauertelefonbewilligung zu rechtfertigen.