Dass solche möglich sein müssen resp. sind, wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Dieser Umstand stellt jedoch – ebenso wenig wie das Argument, wonach in anderen Kantonen regelmässige Telefonate mit der Verteidigung ermöglicht würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.3) – keinen Grund dar, weshalb dem Beschwerdeführer vorliegend nun eine Dauertelefonbewilligung mit seiner Verteidigung gewährt werden müsste, zumal darauf zumindest derzeit kein Anspruch besteht und eine Umsetzung einer Dauertelefonbewilligung für mandatierte Anwälte