Ungeachtet dessen ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts des Verbots der inhaltlichen Kontrolle der Gespräche zwischen inhaftierter Person und deren Verteidigung auf andere Weise sichergestellt werden müsste, dass die inhaftierte Person das von ihr – mutmasslich für das Gespräch mit der Verteidigung – genutzte Telefon nicht anderweitig verwendet. Insoweit kann somit durchaus noch von Kollusionsmöglichkeiten gesprochen werden. Der Beschwerdekammer ist nicht bekannt, wie (ausnahmsweise bewilligte) Telefongespräche mit der Verteidigung im Einzelfall praktisch umgesetzt werden.