Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass ihm – mangels gegenteiliger Hinweise – die Telefonate mit der Verteidigung nicht generell wegen Kollusionsgefahr in Bezug auf die Rechtsvertretung selbst verweigert werden können. Ungeachtet dessen ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts des Verbots der inhaltlichen Kontrolle der Gespräche zwischen inhaftierter Person und deren Verteidigung auf andere Weise sichergestellt werden müsste, dass die inhaftierte Person das von ihr – mutmasslich für das Gespräch mit der Verteidigung – genutzte Telefon nicht anderweitig verwendet.