Aus dem Umstand, dass andere Gefängnisinsassen (mutmasslich) telefonieren dürfen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass sich dieses beschwerdeführerische Argument in einer blossen Behauptung erschöpft, ist unklar, ob es sich hierbei ebenfalls um eingewiesene Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft handelt. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass diesen Personen (im Einzelfall) eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.