Demnach können eingewiesene Personen (mit Ausnahme der nachfolgend genannten) im Rahmen der Möglichkeiten der Vollzugseinrichtung das Telefon benützen (Ziff. 9.6.1 der Hausordnung Regionalgefängnisse). Eingewiesene Personen in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft jedoch dürfen in den Räumlichkeiten der Vollzugseinrichtungen grundsätzlich nicht telefonieren. Hinsichtlich deren Telefonate ist die Verfahrensleitung nach StPO/JStPO zuständig (Ziff. 9.6.3 der Hausordnung Regionalgefängnisse).