235 StPO). Soweit der Beschwerdeführer moniert, es existiere kein Gefängnisreglement, das die Telefonie regle, ist ihm die Hausordnung «Regionalgefängnisse des Kantons Bern» vom 22. Februar 2019 entgegenzuhalten (abrufbar unter: www.ajv.sid.be.ch; PDF Hausordnung Regionalgefängnisse), welche für alle Regionalgefängnisse des Kantons Bern und damit auch für die Gefängnisse Bern und Thun gilt. Eines zusätzlichen internen Gefängnisreglements bedarf es nicht. Demnach können eingewiesene Personen (mit Ausnahme der nachfolgend genannten) im Rahmen der Möglichkeiten der Vollzugseinrichtung das Telefon benützen (Ziff.