Es können keine Gründe ausgemacht werden, welche ein Zurückkommen auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 448 vom 14. November 2023 gebieten. Eine unbeschränkte Möglichkeit der Nutzung aller Kommunikationsmittel lässt sich entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen auch nicht den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (insbesondere deren Ziff. 23.1-24.12) entnehmen. Abgesehen davon vermögen diese ohnehin keine subjektiven Rechte und Pflichten zu begründen (BERLINGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 235 StPO).