Vielmehr hat der Telefonverkehr zwischen der inhaftierten Person und ihrer Verteidigung die Ausnahme zu bleiben. Nichts anderes ergibt sich aus der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts. Dieser zufolge verbietet der Ausschluss inhaltlicher Kontrolle die Überwachung von Gesprächen, der Korrespondenz und allenfalls von Telefonaten (Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1235). Damit schliesst die Botschaft den Telefonverkehr zwischen der inhaftierten Person und ihrer Verteidigung zwar nicht generell aus; er dürfte aber aufgrund der Formulierung «allenfalls» ebenfalls die Ausnahme bilden.