O., N. 53 zu Art. 235 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 235 StPO). Daraus folgt, dass der inhaftierten Person nicht jederzeit und ungehindert die Möglichkeit offenstehen muss, ihre Verteidigung telefonisch kontaktieren zu können (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 448 vom 14. November 2023 E. 3.3, auch zum Folgenden). Dies ist bereits aus Gründen der Sicherstellung von Ordnung und Sicherheit in den Regionalgefängnissen nicht möglich. Vielmehr hat der Telefonverkehr zwischen der inhaftierten Person und ihrer Verteidigung die Ausnahme zu bleiben.