Untersagt ist demnach die inhaltliche Kontrolle. Rein administrative, organisatorische Schutzvorkehren sind zulässig, auch wenn dies als Misstrauen gegenüber der Anwaltschaft verstanden werden kann (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 235 StPO). Das Recht auf freien Verkehr gibt dem Inhaftierten den Anspruch, sich – wie wenn er sich in Freiheit befände – immer dann mit der Verteidigung in Verbindung zu setzen, wenn er das als notwendig erachtet. Umgekehrt muss der Verteidiger jederzeit Zugang zum inhaftierten Beschuldigten haben (BERLINGER, a.a.O., N. 52 f. zu Art. 235 StPO).