In Bezug auf das Verhältnis zwischen der inhaftierten Person und ihrer Verteidigung enthält Art. 235 StPO in Abs. 4 eine besondere Regelung. Das in Abs. 2 vorgenannter Bestimmung erwähnte Bewilligungserfordernis für Kontakte gilt hinsichtlich der Verteidigung somit nicht (BERLINGER, a.a.O., N. 31 zu Art. 235 StPO). Gemäss Art. 235 Abs. 4 StPO kann die inhaftierte Person mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Dieses Recht ergibt sich ebenso aus Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. b und c EMRK und ist eine Grundvoraussetzung für ein faires Verfahren. Untersagt ist demnach die inhaltliche Kontrolle.