235 Abs. 2 StPO bedürfen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleistet im Bereich der Haftbedingungen keine über die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechte (BERLINGER, in: Basler